Anstellungsmodelle für Nachwuchsforschende
Die folgende Übersicht zeigt die an der TRF gängigen Anstellungsmodelle für Nachwuchsforschende. Sie ist nicht abschliessend.
Seiteninhalt
- Grundlegendes
- Doktorierende
- Assistierende
- Mitarbeitende «Support Forschung & Lehre befristet» (Pilotprojekt 2024/2025)
- Postdoktorierende
- Oberassistierende (mit und ohne Habilitation)
- Wissenschaftliche Mitarbeitende
- Selbständige Einwerbung von Mitteln
- Zuordnung zu den Ständen der UZH
- Relevante Dokumente und Grundlageninformationen
Grundlegendes
Wissenschaftliche Nachwuchskräfte können an der UZH angestellt sein. Während des Doktorats kann eine Anstellung als «Doktorierende» oder «Assistierende» erfolgen. Eine Weiteranstellung erfolgt als «Postdoc» oder «Oberassistierende». Diese Stellen gelten als Qualifikationsstellen im engeren Sinne.
Qualifikationsstellen sind immer befristet. Sie können aus universitären Mitteln innerhalb der Lehrstühle oder aus Drittmitteln finanziert werden. Im Rahmen einer Anstellung auf einer Qualifikationsstelle wird Doktorierenden die Gelegenheit gegeben, sich durch eigene wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren und das nächste Qualifikationsziel zu erreichen. Der Schwerpunkt der wissenschaftlichen Qualifikation liegt auf der eigenen Forschungsarbeit. Doktorierende erhalten darüber hinaus in geeigneter Form Gelegenheit, sich in der Lehre zu qualifizieren.
Wichtig:
Die Rechte und Pflichten von Doktorierenden und Assistierenden sind im Reglement über die Rahmenpflich-tenhefte der Fakultäten für Assistierende und Doktorierende festgelegt und seit 1. Januar 2024 in Kraft.
Für Postdocs und Oberassistierende gilt das bisherige Reglement über die Rahmenpflichtenhefte der Fakultäten für die Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen unverändert.
Doktorierende
80% als Standard-Beschäftigungsgrad (Lohn = SNF-Ansatz, wie bisher), Forschungszeit innerhalb Anstellung einheitlich bei mind. 3.5 Arbeitstagen pro Woche (= 70% Vollzeitäquivalent). Eine Anstellung unter 80% ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Die Anstellung als Doktorierende ist in der Regel auf maximal 3 Jahre befristet. Sie kann um jeweils 1 Jahr auf maximal 6 Jahre verlängert werden (§ 15 Abs. 1 PVO-UZH).
Die Ansätze für Doktorierende richten sich nach den Vorgaben des SNF. Der SNF erhöht die Mindestlöhne für Doktorierende per 1. Januar 2026. Die Untergrenze der Lohnbandbreite wird von CHF 47.040 um 6% auf CHF 50.000 brutto angehoben.
Assistierende
Es wird an der UZH von einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad (BG) von 50–70% ausgegangen. Die TRF empfiehlt, wenn immer möglich ein volles Pensum zu vergeben. Eine Anstellung unter 50% ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es gilt ein einheitlicher Ansatz von 1.5 Arbeitstagen als Untergrenze für die eigene Forschung (Protected Time) bei
- BG ≤ 60 % = 30 % eines Vollzeitäquivalents;
- BG > 60 % gilt eine Protected Time-Vorgabe von 50 % des BG.
Neben der Protected Time können Doktorierende und Assistierende in der Lehre oder für weitere Arbeiten eingesetzt werden. Die entsprechenden Aufgaben müssen jedoch qualifikationsrelevant sein.
Im Sinne der persönlichen Weiterqualifikation wird von Promovierenden an der UZH erwartet, dass ein we-sentlicher Eigenbeitrag zum Erreichen des Doktorats geleistet wird. Der Eigenbeitrag wird neu explizit in der Doktoratsvereinbarung festgehalten und beträgt mindestens 20% einer Vollzeitstelle. Laut mündlicher Auskunft des GRC gehört die Doktoratsvereinbarung in die Kategorie «Soft Law».
Eine Anstellung mit einem Pensum von 100% zzgl. Eigenbeitrag (ausserhalb der Anstellung) von 20% ist gemäss Standardmodell möglich. Auf der Webseite des GRC sind die Eckwerte und verschiedene Modelle einsehbar.
Die Anstellung als Assistierende ist in der Regel auf maximal 3 Jahre befristet. Sie kann um jeweils 1 Jahr auf maximal 6 Jahre verlängert werden (§ 15 Abs. 1 PVO-UZH).
Mitarbeitende «Support Forschung & Lehre befristet» (Pilotprojekt 2024/2025)
Da Assistierende und Doktorierende an Lehrstühlen und Instituten gemäss dem seit 1.1.2024 geltenden Reglement Rahmenpflichtenheft nur für qualifikationsrelevante Tätigkeiten eingesetzt werden können, entsteht ein Bedarf für Mitarbeitende, die diverse temporäre, nicht-qualifikationsrelevante Tätigkeiten in Forschung, Lehre und akademischer Selbstverwaltung übernehmen. Um den konkreten Bedarf der Fakultäten besser zu verstehen, wird im Rahmen eines Pilotprojekts diese Stellenkategorie geschaffen. Mitarbeitende Support Forschung & Lehre sind wissenschaftliche Mitarbeitende ohne Promotionsziel, in der Regel mit Masterabschluss, in Ausnahmefällen mit Promotion. Stellen als Mitarbeitende Support Forschung & Lehre sind auf max. 2 Jahre befristet.
Eine Anstellung als Assistierende oder Doktorierende kann mit der Anstellungskategorie Support Forschung & Lehre kombiniert werden. Neben ihrer promotionsbezogenen Arbeit können Assistierende und Doktorierende also eine zusätzliche Anstellung für nicht-promotionsrelevante Tätigkeiten übernehmen.
Die Standeszugehörigkeit – bei alleiniger Anstellung als Mitarbeitende Support Forschung & Lehre – ist in der Regel VFFL.
Postdoktorierende
Postdoc-Stellen sind Qualifikationsstellen mit Rahmenpflichtenheft. Erwartet wird die selbstständige Durchführung von Forschungsprojekten, Mitbetreuung von Masterarbeiten und ggf. Dissertationen, die Mitarbeit in Lehre und Forschung und ggf. die Mitarbeit bei weiteren Lehrstuhlaufgaben. Die Anstellung ist befristet auf 3 Jahre mit einer Verlängerungsmöglichkeit bis max. 6 Jahre (§ 15 Abs. 2 PVO-UZH). Die Jahre als Doktorierende und Assistierende werden nicht an die Anstellung als Postdoc angerechnet.
Postdoktorierende widmen sich überwiegend ihrer wissenschaftlichen Arbeit und werden im Umfang von maximal 20 Prozent der Arbeitszeit gemäss Anstellungsverfügung in Lehraufgaben und weitere Aufgaben einbezogen (vgl. § 9 Abs. 3 Reglement über die Rahmenpflichtenhefte für Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen).
Oberassistierende (mit und ohne Habilitation)
Oberassistierende übernehmen i.d.R. erhöhte Verantwortung. Sie können Führungsverantwortung oder besondere Sachverantwortung oder besondere Aufgaben übernehmen, z.B. Stellvertretung eines oder mehrerer Vorgesetzter oder (als Teilaufgabe) die Leitung der Administration. Der Anteil an Arbeitszeit, der für die eigene Forschung eingesetzt wird, beträgt grundsätzlich mind. 40% der vereinbarten Arbeitszeit (§ 9 Abs. 2 Reglement über die Rahmenpflichtenhefte der Fakultäten für Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen).
Die Anstellung ist auf 3 Jahre befristet mit der Möglichkeit der Verlängerung um jeweils bis zu 3 Jahre bis max. 9 Jahre (§ 15 Abs. 3 PVO-UZH). Die Anstellungszeit als Postdoktorand:in wird an die Zeit als Oberassistierende angerechnet. Eine Anstellung als Postdoktorierende mit nachfolgender Anstellung als Oberassistierende kann demnach längstens 9 Jahre dauern.
Wissenschaftliche Mitarbeitende
Wissenschaftliche Mitarbeitende übernehmen besondere Aufgaben im wissenschaftlichen Bereich, z.B. Unterhalt von Armaturen, Forschung und/oder Lehre. In der Regel handelt es sich um unbefristete Stellen, befristete Anstellungen sind gemäss § 10 PVO-UZH möglich. Eine befristete Anstellung erfolgt längstens auf 1 Jahr mit der Option auf einmalige Verlängerung um ein weiteres Jahr. Im Falle einer befristeten Anstellung als WMA innerhalb eines Projekts erfolgt die Anstellung längstens bis Projektende.
Es wird unterschieden in
- Wissenschaftliche Mitarbeitende
- Wissenschaftliche Mitarbeitende mbA (mit besonderen Aufgaben)
- Wissenschaftliche Mitarbeitende mbA: Lecturer Teaching
- Wissenschaftliche Mitarbeitende mbA: Senior Lecturer Teaching
- Wissenschaftliche Mitarbeitende mbA: Lecturer Research
- Wissenschaftliche Mitarbeitende mbA: Senior Lecturer Research
Für wissenschaftliche Mitarbeitende wird ein Bachelor-Abschluss vorausgesetzt. Für wissenschaftliche Mitarbeitende mbA wird ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgesetzt.
(Senior) Lecturer Teaching übernehmen besondere Aufgaben in der Lehre und in der hochschuldidaktischen Weiterbildung und sind in geringerem Umfang in der Forschung tätig. (Senior) Lecturer Research übernehmen besondere Aufgaben in Forschungssupport/Methodenentwicklung und sind in geringerem Umfang in der Lehre tätig. Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Die Anstellung erfolgt i.d.R. unbefristet.
Selbständige Einwerbung von Mitteln
Eine (nicht abschliessende) Übersicht über verschiedene Förderangebote für Doktorierende, Postdocs und etablierte Forschende findet sich hier: https://www.research.uzh.ch/de/funding.html sowie auf der Webseite des GRC: https://www.grc.uzh.ch/de/counseling/postdocs-overview.html#Anstellung.
Zuordnung zu den Ständen der UZH
Informationen zu den Ständen an der UZH finden sich hier.
Zum Stand der Studierenden gehören an der UZH immatrikulierte
- Bachelorstudierende
- Masterstudierende
- Studierende des Studiengangs Lehrdiplom für Maturitätsschulen
Zum Stand des wissenschaftlichen Nachwuchses (WNW) gehören
- Immatrikulierte Doktorierende (mit und ohne Anstellung an der UZH)
- Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen (Hilfsassistierende, Assistierende, Oberassistierende, Postdoktorierende)
Zum Stand der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden (FFL) gehören
- Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Oberärztinnen und Oberärzte
- Dozierende, die über eine privatrechtliche Anstellung verfügen
- Dozierende, deren Entschädigung über eine Entsendungsvereinbarung geregelt wird
Das administrative und technische Personal (ATP) bildet den vierten Stand. Er setzt sich aus den Personen zusammen, die an der Universität angestellt und in der Regel nicht in Forschung und Lehre tätig sind.
Die Mitbestimmungsrechte dürfen gemäss § 19 Abs. 2 UniG (Universitätsgesetz) nur im Rahmen eines einzigen Standes ausgeübt werden. Personen, die aufgrund von Mehrfachanstellungen oder aus weiteren Gründen verschiedenen Ständen angehören könnten, werden automatisiert einem einzigen Stand zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt aufgrund folgender Grundsätze:
- Studierende (Bachelor, Master, Lehrdiplom für Maturitätsschulen) gehören zum Stand der Studieren-den, auch wenn sie an der UZH angestellt sind.
- Die Zugehörigkeit zum wissenschaftlichen Nachwuchs geht der Zugehörigkeit zu den fortgeschritte-nen Forschenden und Lehrenden sowie der Zugehörigkeit zum ATP vor.
- Die Zugehörigkeit zu den fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden geht der Zugehörigkeit zum ATP vor.
In begründeten Fällen kann ein Standeswechsel beantragt werden.
Relevante Dokumente und Grundlageninformationen
- Einreihungsrichtlinien wissenschaftliche Funktionen
- Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)
- Reglement über die Rahmenpflichtenhefte der Fakultäten für Assistierende und Doktorierende (Reglement Rahmenpflichtenheft), ab 1.1.2024
- Reglement über die Rahmenpflichtenhefte für Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen
- Richtlinie „Support Forschung & Lehre befristet“
- Generelle Informationen für Early Career Researchers zur akademischen Laufbahn, Anstellungs- und Finanzierungsmöglichkeiten finden sich auf der Seite des GRC: https://www.grc.uzh.ch/de/counseling/postdocs-overview.html#Anstellung