Umgang mit individuellen Beförderungen (Stufenanstiege) und Einmalzulagen für Mitarbeitende der TRF
Grundlegendes
Diese Seite beruht auf einem Memo des TRF-Dekanats vom 7. Mai 2026 (PDF, 88 KB) und bietet eine Orientierungshilfe für die Gewährung von individuellen Beförderungen und Einmalzulagen für Mitarbeitende des ATP, Assistierende, Postdoktorierende und Wissenschaftliche Mitarbeitende der TRF, die über universitäre Mittel angestellt sind. Die Orientierungshilfe gilt sinngemäss für Mitarbeitende, die über Drittmittel angestellt sind, wobei in diesen Fällen zu berücksichtigen ist, dass Stufenanstiege i. d. R. über das Projektbudget finanziert werden müssen. In Ausnahmefällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Diese Orientierungshilfe gilt nicht für Doktorierende, deren Gehalt sich nach den Vorgaben des SNF richtet (vgl. das Reglement Einrichtungsrichtlinien für wissenschaftliche Funktionen).
Voraussetzungen für die Gewährung von Stufenanstiegen
An der UZH können Mitarbeitende einmal jährlich jeweils per 1. April befördert werden. Es besteht kein Anspruch auf individuelle Beförderungen. Als Grundlage dient die Beurteilung, die im Rahmen des Mitarbeitendengesprächs (MAG) erfolgt. Die Beurteilung darf nicht älter als 1 Jahr sein. Die möglichen Stufenanstiege ergeben sich aus der Gesamtbeurteilung im MAG:
| Gesamtbeurteilung MAG | Mögliche Stufenanstiege |
|---|---|
| «Gut» | 1 bis 2 Stufen |
| «Sehr gut» oder «Vorzüglich» | 1 bis 5 Stufen |
Vorgesetzte Personen führen in der Regel einmal jährlich mit den ihnen unterstellten Mitarbeitenden ein Beurteilungs- und Förderungsgespräch (vgl. PVO § 38 Abs. 1). Individuelle Beförderungen erfolgen nicht automatisch, sondern sind von der vorgesetzten Person leistungsbasiert bewusst zu entscheiden. Beim Entscheid sollen die Jahresleistung der einzelnen Mitarbeitenden, die historische Lohnentwicklung sowie der Teamvergleich berücksichtigt werden. Bei gleicher Leistung ist auf eine ausgewogene Verteilung im Blick auf das Verhältnis von Frauen und Männern sowie zwischen Mitarbeitenden in den unteren, mittleren und oberen Lohnklassen zu achten.
Voraussetzungen für die Gewährung von Einmalzulagen
Für besondere Leistungen können als Auszeichnung Einmalzulagen (mind. CHF 500, max. CHF 8.000 pro Person und Jahr) oder bezahlte Frei-Tage (max. 10 Tage pro Person und Jahr) oder ein Naturalgeschenk bis zu einem Wert von CHF 500 gewährt werden. Einmalzulagen und Frei-Tage für die gleiche besondere Leistung können nicht kombiniert werden.
Finanzielle Rahmenbedingungen
Pro Jahr steht für individuelle Stufenanstiege und Einmalzulagen ein zum Voraus definierter prozentualer Anteil der Lohnsumme zur Verfügung. Zurzeit beträgt dieser Anteil 0.8%. Bezahlte Frei-Tage und Naturalgeschenke sind nicht an diese Quote gebunden.
Wichtig: Stufenanstiege und Einmalzulagen müssen aus dem laufenden Budget finanziert werden. Es werden für Stufenanstiege und Einmalzulagen keine Budget-Erhöhungen gesprochen. Es wird davon ausgegangen, dass Stufenanstiege und Einmalzulagen über «Rotationsgewinne» finanziert werden. Zuständig für die Budgetierung sind die Geschäftsführenden der jeweiligen Einheit.
Berechnungsbeispiele
Theologisches Seminar
- Ungefähre Lohnsumme ThS (ohne Professuren): CHF 2.600.000
- 0.8% für Stufenanstiege & Einmalzulagen: CHF 20.800
Religionswissenschaftliches Seminar
- Ungefähre Lohnsumme RWS (ohne Professuren): CHF 850.000
- 0.8% für Stufenanstiege & Einmalzulagen: CHF 6.800
Relevante Dokumente und Grundlageninformationen
Vorgehen bei individuellen Beförderungen
Die vorgesetzte Person entscheidet, ob sie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter einen Stufenanstieg gewähren will und meldet ihren Entscheid der Geschäftsführerin der zuständigen Einheit (Seminar/Dekanat). Diese entscheidet mit Blick auf die finanziellen Rahmenbedingungen und ggf. in Rücksprache mit der Seminarleitung und den jeweiligen vorgesetzten Personen, ob eine individuelle Beförderung gewährt werden kann.
Damit individuelle Stufenanstiege per 1. April gewährt werden können, sollen Anträge zusammen mit dem ausgefüllten und unterzeichneten MAG möglichst frühzeitig an die zuständige Personalverantwortliche der TRF eingereicht werden. Nach dem 31. März eingereichte Anträge werden von der zentralen Personalabteilung nicht mehr berücksichtigt.
Vorgehen bei Einmalzulagen
Die Entrichtung von Einmalzulagen ist nicht an bestimmte Fristen gebunden. Sofern die vorgegebene Quote noch nicht ausgeschöpft ist, können während des laufenden Jahres jederzeit Einmalzulagen gewährt werden. Die Gewährung von Einmalzulagen erfolgt in Absprache mit der zuständigen Geschäftsführerin und ggf. mit der Seminarleitung.