Zuschüsse an Reisekosten
Allgemeine Bedingungen
Alle Doktorierenden (mit und ohne Anstellung) und alle Mitarbeitenden der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät sind berechtigt, Zuschüsse an Reisekosten für z. B. wissenschaftliche Veranstaltungen, Summer Schools, Archivrecherchen im In- und Ausland, Netzwerktreffen in Anspruch zu nehmen (Dienstreisen). Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Abrechnung erfolgt über das Dekanat – entweder mittels Spesenabrechnung (Yokoy) (Angestellte) oder mittels Antrag (Nachwuchsforschende ohne Anstellung, s.u.). Grundsätzlich kommt das Spesenreglement der UZH für die Erstattung von Reisekosten zur Anwendung. Reisekosten werden immer erst im Anschluss an die Reise erstattet.
Pro Person und Kalenderjahr können Zuschüsse von maximal 1500 Franken bezogen werden. Werden mehrere Abrechnungen pro Person und Jahr eingereicht, reduziert sich der Maximalbetrag um die bereits erstatteten Kosten. Es besteht kein Anspruch auf vollumfängliche Vergütung.
Nachwuchsforschende ohne Anstellung
Nachwuchsforschende ohne Anstellung müssen Zuschüsse beantragen. Bitte füllen Sie dafür das Formular Antrag auf einen Zuschuss an Reisekosten (DOTX, 79 KB) aus und lassen Sie es von ihrer vorgesetzten Person unterschreiben. Senden Sie es gemeinsam mit einem Nachweis der Veranstaltungsteilnahme (Programmauszug, Acceptance Letter) und allen Belegen in elektronischer Form an: dekanat@trf.uzh.ch
Besondere Hinweise
Mitgliederbeiträge für wissenschaftliche Gesellschaften (z. B. SBL) werden nur erstattet, wenn sie für die Teilnahme an einer Tagung zwingend geleistet werden müssen.
Kosten für Kinderbetreuung können teilweise übernommen werden. Falls der Maximalbetrag von CHF 1500 pro Person und Jahr ausgeschöpft ist, stehen für Betreuungskosten zusätzlich bis maximal CHF 500 pro Person und Jahr zur Verfügung. Finanziert werden:
- Reise- und Übernachtungskosten von Kindern
- Reise- und Übernachtungskosten von Personen, die zur Betreuung des Kindes/der Kinder mitreisen
- Betreuungskosten
Zuschüsse für Kinderbetreuung können auch beantragt werden, wenn die Aktivität an der UZH stattfindet.
Flugkosten werden – unabhängig von der Finanzierungsquelle – nur erstattet, wenn das CO2-Kontingent für den Flug fristgerecht beantragt und bewilligt wurde (vgl. Anträge CO2-Emissionen Flugreisen).